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- sroos1
- 10. Feb.
- 1 Min. Lesezeit

Wann handelt ein Bauherr, Eigentümer oder Betreiber eigentlich fahrlässig oder gar vorsätzlich?
Das Schweizer Strafgesetzbuch unterscheidet bei Bränden zwischen vorsätzlicher Brandstiftung (Art. 221 StGB) und der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 StGB).
Vorsätzlich handelt, wer bewusst ein Feuer entfacht, das ausser Kontrolle gerät, und dabei entweder Sachschaden oder Gemeingefahr verursacht. Die Strafe beträgt mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe; bei Gefährdung von Menschen mindestens drei Jahre. [lawbrary.ch], [droit-bilingue.ch]
Fahrlässig handelt, wer Sorgfaltspflichten verletzt – z. B. brennende Kerzen unbeaufsichtigt lässt – und dadurch unbeabsichtigt eine Feuersbrunst auslöst. Die Strafe kann bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen. [bfb-cipi.ch]
Eine Feuersbrunst liegt vor, wenn das Feuer nicht mehr vom Verursacher selbst gelöscht werden kann. [lawbrary.ch]
Die Abgrenzung richtet sich danach, ob jemand die Gefahr erkannte und in Kauf nahm (Vorsatz) oder ob er gegen geltende Vorschriften oder die gebotene Sorgfalt verstossen hat (Fahrlässigkeit). Wird auch nur ein Element des Vorsatzes verneint, kommt automatisch Art. 222 StGB zur Anwendung
Warum diese Unterscheidung wichtig ist?
Für Bauherren, Eigentümer und Brandschutzverantwortliche ist es entscheidend zu wissen wann sie im Bereich der Fahrlässigkeit handeln. Denn Unwissenheit schützt in diesen Fällen nicht vor eventuellen rechtliche Folgen. Es muss das Interesse eines jeden sein, seine Verantwortung zu kennen und wahrzunehmen. Beauftragen Sie Kompetenz und sichern Sie sich so ab.
Durch fundierte Beratung und Kontrolle der Brandschutzmassnahmen lassen sich typische Fahrlässigkeitsfallen bereits im Vorfeld vermeiden.
Fazit
Vorsätzlich handelt, wer die Gefahren bewusst erkennt und trotzdem eine Feuersbrunst verursacht.
Fahrlässig handelt, wer Vorschriften oder Sorgfaltspflichten missachtet und dadurch unbeabsichtigt einen Brand auslöst.
Beide Formen gelten als schwerwiegende gemeingefährliche Delikte und können mit Freiheitsstrafen geahndet werden.



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